Satzung

TV – 09 – Jägersburg    Übersicht Satzung

                                                                                    Jägersburg, August 2023


§ 1      Name und Sitz

§ 2      Zweck

§ 3      Entstehung der Mitgliedschaft

§ 4      Datenschutz

§ 5      Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6      Mitgliedsbeiträge

§ 7      Organe des Vereins

§ 8      Der Vorstand

§ 9      Die Zuständigkeit des Vorstandes

§ 10    Amtsdauer des Vorstandes

§ 11    Beschlussfassung des Vorstandes

§ 12    Der Ausschuss

§ 13    Die Mitgliederversammlung

§ 14    Die Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 15    Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 16    Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 17    Errichtung und Anschluss weiterer Abteilungen

§ 18    Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
„ Turnverein 09 Jägersburg e.V.“ (TV 09 Jägersburg e.V.) und hat seinen Sitz in Homburg – Jägersburg. Nachfolgend TV 09 Jägersburg genannt. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Leibesertüchtigung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung in Form von Übungen und Leistungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein bekennt sich zu einem humanistisch geprägten Menschenbild, er dient der Wahrung und Förderung der ethischen Werte im Sport und fördert das bürgerschaftliche Engagement. Er fördert die Gleichstellung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Er begreift die Förderung von Vielfalt als Gewinn für Sport und Gesellschaft und verpflichtet sich, bei allen Maßnahmen und auf allen Ebenen die Strategie des Gender Mainstreams anzuwenden, sowie Integration und Inklusion umzusetzen, um Gleichstellung und Chancengleichheit im Sport zu sichern.
Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz, sowie parteipolitischer Neutralität. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen, sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen. Er sieht sich insbesondere dem Schutz von Kindern verpflichtet, fördert deren Persönlichkeitsentwicklung durch Bewegung und Sport und trägt zu Rahmenbedingungen bei, die ein gewaltfreies Aufwachsen ermöglichen.
Der Verein tritt ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die internationalen und nationalen Anti-Doping-Bestimmungen, insbesondere den WADA-Code und den NADA-Code an.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter, dies gilt insbesondere auch für die Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Über die Zahlung der Aufwandsentschädigung an den Vorstand entscheidet der Vereinsausschuss.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

Mitglied können nur „Natürliche Personen“ werden.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der gesetzliche Vertreter haftet für die Beitragsschulden des minderjährigen Mitglieds.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Ausschuss zu.

Dieser entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Bei Kursangeboten mit Sonderbeiträgen können Nichtvereinsmitglieder durch die Entrichtung eines höheren Sonderbeitrages eine zeitlich und im Umfang nur auf diesen Kurs begrenzte Mitgliedschaft erwerben.
Diese endet automatisch mit dem Ende des Kurses.

§ 4 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein den
vollständigen Namen, die Anschrift, die Kontaktdaten das Geburtsdatum, den Familienstand und die Bankverbindung auf.
Diese Informationen werden in einem EDV-System des TV 09 Jägersburg gespeichert.

Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Durchführung des Sport- und Spielbetriebes.

Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- Faxnummern und E- Mail einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

Als Mitglied des Saarl. Turnerbundes sowie Tennis-, Cheerleader-, oder weiterer zugehörigen Verbände ist der Turnverein 09 Jägersburg e.V., Alois-Omlor- Sportpark 6, 66424 Homburg-Jägersburg zudem verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder u. a. zur Bestandserhebung aber insbesondere zur Erlangung von Start- und Spielberechtigungen sowie ggf. Zuschussgewährung dem angeschlossenen Sportverband zu melden.

Übermittelt werden außer dem Namen auch Altersangaben und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche Informationen weitergegeben werden.
Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Vereinszeitschrift, Homepage oder durch Aushänge im Vereinsheim veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.

Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

Beim Vereinsaustritt werden Namen, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitgliedes aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind nach allerdings entsprechend den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch den freiwilligen Austritt
  3. durch Ausschluss aus dem Verein

b) Der Austritt aus dem Verein ist vierteljährlich zum Quartalsende zulässig.
Die Kündigung muss 6 Wochen vor Quartalsende schriftlich beim Vorstand vorliegen.

c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt von dem Mitglied selbst angegebene Anschrift mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, mit Androhung der Streichung, ein Monat verstrichen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt und begründet werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.

Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nur in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im Interesse des Vereins von dem Vorstand besonders angeordnet wird.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe des Beitrags, der Aufnahmegebühr und dessen Fälligkeit werden vom Ausschuss bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Beiträge für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03. werden im Februar des Jahres, Beiträge für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06. werden im Mai des Jahres, Beiträge für den Zeitraum vom 01.07. bis 30.09. werden im August des Jahres und die Beiträge für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12. werden im November des Jahres per Lastschrift eingezogen.

Der Beitrag von Neumitgliedern wird nach Eingang der Anmeldung beim Schatzmeister für den entsprechenden Rest des Vierteljahreszeitraums unmittelbar eingezogen.

Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist für Neumitglieder nur noch per Lastschrift möglich.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Ausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

Sind der Vorstand, der Ausschuss oder andere Mitglieder des Vereins für diesen unentgeltlich tätig oder erhalten diese für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haften diese dem Verein für einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

Sind der Vorstand, der Ausschuss oder andere Mitglieder des Vereins einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung ihrer jeweiligen Amtspflichten bzw. Aufgabenerfüllung verursachten Schadens verpflichtet, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Anstelle des stellvertretenden Vorsitzenden kann ein weiterer gleichberechtigter Vorsitzender gewählt werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem weiteren gleichberechtigten Vorsitzenden vertreten. Jeder der Vorsitzenden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Rechtsgeschäfte mit dem Geschäftswert von mehr als 5000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Ausschusses hierzu erteilt ist.

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für das kommende Kalenderjahr
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Ausschusses einzuholen.

§ 10 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und in dem Falle, dass zwei gleichberechtigte erste Vorsitzende gewählt werden von demjenigen, der entsprechend dem Turnus zuständig ist, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder darunter einer der beiden Vorsitzenden bzw. der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet einer der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, im Falle der Wahl von zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, der turnusmäßig zuständige. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 12 Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern sowie mindestens sechs weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder des Ausschusses werden auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Der Ausschuss hat die Aufgaben:

1. Den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
3. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5000.-€ beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge.
5. Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Vorstandsmitglieder.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Ausschusses stattfinden. Für Art und Frist der Einberufung gilt § 11 entsprechend.

Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Ausschussmitglieder, die die Einberufung des Ausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Ausschuss einzuberufen.

Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das Ausschussmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört.

Der Ausschuss bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Ausschusssitzung.
Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, so kann der Ausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen.

Die Beschlüsse des Ausschusses sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab
16 Jahren eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht auf eine andere Person übertragen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und Ausschusses.
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  3. Wahl von 2 Kassenprüfern. Die Wahl erfolgt für die Dauer von 2 Jahren.
  4. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
  5. Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche mit Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang im vereinseigenen Schaukasten an der Turnhalle.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, im Falle der Wahl von zwei gleichberechtigten Vorsitzenden dem turnusmäßig Zuständigen oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorübergehenden Diskussion einem von der Versammlung zu wählenden Versammlungsleiter übertragen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von zwanzig Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15, 16 entsprechend.

§ 17 Errichtung und Anschluss weiterer Abteilungen

Innerhalb des Vereins können weitere Sparten errichtet werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Der Ausschuss ist zu hören. Über die Erweiterung des Vereins durch den Anschluss weiterer Abteilungen, Sparten oder sonstiger Gliederungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Dies gilt auch für die Normalitäten des Ausschlusses.

§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband für Sport Homburg (Saar) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Jägersburg, den 03. August 2023