Satzungsänderungen

Hier nur die zu ändernden §§

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Leibesertüchtigung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung in Form von Übungen und Leistungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Der Verein bekennt sich zu einem humanistisch geprägten Menschenbild, er dient der Wahrung und Förderung der ethischen Werte im Sport und fördert das bürgerschaftliche Engagement. Er fördert die Gleichstellung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Er begreift die Förderung von Vielfalt als Gewinn für Sport und Gesellschaft und verpflichtet sich, bei allen Maßnahmen und auf allen Ebenen die Strategie des Gender Mainstreams anzuwenden, sowie Integration und Inklusion umzusetzen, um Gleichstellung und Chancengleichheit im Sport zu sichern.
Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz, sowie parteipolitischer Neutralität. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen, sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen. Er sieht sich insbesondere dem Schutz von Kindern verpflichtet, fördert deren Persönlichkeitsentwicklung durch Bewegung und Sport und trägt zu Rahmenbedingungen bei, die ein gewaltfreies Aufwachsen ermöglichen.
Der Verein tritt ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die internationalen und nationalen Anti-Doping-Bestimmungen, insbesondere den WADA-Code und den NADA-Code an.


Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter, dies gilt insbesondere auch für die Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Über die Zahlung der Aufwandsentschädigung an den Vorstand entscheidet der Vereinsausschuss.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

Mitglied können nur „Natürliche Personen“ werden.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der gesetzliche Vertreter haftet für die Beitragsschulden des minderjährigen Mitglieds.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Ausschuss zu.

Dieser entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Bei Kursangeboten mit Sonderbeiträgen können Nichtvereinsmitglieder durch die Entrichtung eines höheren Sonderbeitrages
eine zeitlich und im Umfang nur auf diesen Kurs begrenzte Mitgliedschaft erwerben.
Diese endet automatisch mit dem Ende des Kurses.

§ 4 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein den vollständigen Namen, die Anschrift, die Kontaktdaten das Geburtsdatum, den Familienstand und die Bankverbindung auf.
Diese Informationen werden in einem EDV-System des TV 09 Jägersburg gespeichert.
Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Durchführung des Sport- und Spielbetriebes.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- Faxnummern und E- Mail einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

Als Mitglied des Saarl. Turnerbundes sowie Tennis- Karate- Leichtathletik- oder weiterer zugehörigen Verbände ist der Turnverein 09 Jägersburg, Im Alois Sportpark 16, 66424 Homburg-Jägersburg zudem verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder u. a. zur Bestandserhebung aber insbesondere zur Erlangung von Start- und Spielberechtigungen sowie ggf. Zuschussgewährung dem angeschlossenen Sportverband zu melden.

Als Mitglied des Saarl. Turnerbundes sowie Tennis-, Cheerleader-, oder weiterer zugehörigen Verbände ist der Turnverein 09 Jägersburg e.V., Alois-Omlor- Sportpark 6, 66424 Homburg-Jägersburg zudem verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder u. a. zur Bestandserhebung aber insbesondere zur Erlangung von Start- und Spielberechtigungen sowie ggf. Zuschussgewährung dem angeschlossenen Sportverband zu melden.

Übermittelt werden außer dem Namen auch Altersangaben und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben
(z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche Informationen weitergegeben werden.
Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Vereinszeitschrift, Homepage oder durch Aushänge im Vereinsheim veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.

Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

Beim Vereinsaustritt werden Namen, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitgliedes aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind nach allerdings entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch den freiwilligen Austritt
  3. durch Ausschluss aus dem Verein

b)
Der Austritt aus dem Verein ist zum 30. Juni bzw. 31. Dezember zulässig.
Er erfolgt schriftlich und muss 6 Wochen vor dem Termin beim Vorstand vorliegen.

Der Austritt aus dem Verein ist vierteljährlich zum Quartalsende zulässig.
Die Kündigung muss 6 Wochen vor Quartalsende schriftlich beim Vorstand vorliegen.

c)

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt von dem Mitglied selbst angegebene Anschrift mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, mit Androhung der Streichung, ein Monat verstrichen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt und begründet werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.

Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nur in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im Interesse des Vereins von dem Vorstand besonders angeordnet wird.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe des Beitrags, der Aufnahmegebühr und dessen Fälligkeit werden vom Ausschuss bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Beiträge für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06. werden im Februar des Jahres, Beiträge für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12. werden im August des Jahres per Lastschrift eingezogen.
Der Beitrag von Neumitgliedern wird nach Eingang der Anmeldung beim Schatzmeister für den entsprechenden Rest des Halbjahres-Zeitraum unmittelbar eingezogen.
Beiträge für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03. werden im Februar des Jahres, Beiträge für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06. werden im Mai des Jahres, Beiträge für den Zeitraum vom 01.07. bis 30.09. werden im August des Jahres und die Beiträge für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12. werden im November des Jahres per Lastschrift eingezogen.
Der Beitrag von Neumitgliedern wird nach Eingang der Anmeldung beim Schatzmeister für den entsprechenden Rest des Vierteljahreszeitraums unmittelbar eingezogen.

Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist für Neumitglieder nur noch per Lastschrift möglich.

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